Allgemeine Geschäftsbedingungen
| Sämtlichen Geschäftsbeziehungen im Bereich Zugaben / Lifestyle-Voucher zwischen der Firma Incite. Lifestyle Marketing KG Geschäftsführer Jürgen Baar Seidlstraße 15 80335 München (nachstehend kurz "Agentur" genannt), und ihren Geschäftspartnern (nachstehend kurz "Kunde" genannt), liegen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde. § 1 Vertragsabschluss Angebote der Agentur sind stets freibleibend. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für die Agentur unverbindlich. Der Kunde ist an die Bestellung 4 Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Agentur die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt hat. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich mitzuteilen. Nebenabreden und Änderungen bestehender Verträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung. § 2 Preise Erhöhen sich im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach Vertragsabschluß die Gestehungskosten, ist die Agentur berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen. § 3 Leistungsänderungen Abänderungen und Abweichungen einzelner Agenturleistungen von den vertraglichen Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn sie nach Vertragsabschluß erforderlich werden, durch die Agentur nicht wider Treu und Glauben veranlasst sind. Bei Sonderanfertigungen und Druckerzeugnissen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% sowie geringfügige Farbabweichungen und Veränderungen zulässig. § 4 Urheberrechte Die urheberrechtlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung an von der Agentur erstellten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Modellen, Texten, Konzeptionen und dergleichen verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung bei der Agentur. Werden Erzeugnisse nach vom Kunden vorgegebenen Zeichnungen, Vorlagen, Mustern und dergleichen hergestellt, so trifft den Kunden die alleinige Prüfung, ob dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde hält die Agentur insoweit von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter mit Abschluss des Vertrages unwiderruflich frei. § 5 Eigenwerbung Die Agentur ist berechtigt, Exemplare der von ihr gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung umfassend zu nutzen. Die Agentur kann dazu auf Erzeugnisse/Ereignisse aller Art (Incentives, Events, Warenlieferungen etc.) ohne Zustimmung des Kunden in geeigneter Form hinweisen. § 6 Verwahrung von Kundeneigentum Die Aufbewahrung von Aktionsmitteln und sonstigen Unterlagen erfolgt nur nach vorheriger Absprache und gegen gesondertes Entgelt. Für Versicherungsschutz hat der Kunde selbst zu sorgen. § 7 Höhere Gewalt Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch nicht vorhersehbare unabwendbare Umstände (höhere Gewalt) , und zwar gleichgültig ob diese bei der Agentur oder Fremdleistern eintreten, bemühen sich beide Teile zur interessengerechten Vertragsanpassung. Erfolgt die Vertragsanpassung nicht innerhalb einer Frist von 7 Werktagen nach Eintritt des Ereignisses, entfallen die beiderseitigen Leistungspflichten aus dem Vertrag. § 8 Versand, Umlauf, Informationspflichten (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung durchweg für Rechnung und auf Gefahr des Kunden ab dem Sitz der Agentur. Der Kunde wird hiermit auf die Möglichkeit der Versicherung gegen das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Verzögerung beim Versand hingewiesen. Teillieferungen sind zulässig und müssen den Bedingungen entsprechend bezahlt werden, es sei denn, die Teillieferungen der Leistungen sind dem Kunden nicht zumutbar. (2) Falls der Kunde im Rahmen seiner Bestellung nicht ausdrücklich Art und Weise der Auslieferung bzw. des Versandes wählt, behält sich die Firma das Recht vor, den Versandweg für die Leistungen zu bestimmen. (3) Kosten für die Verpackung und Kosten für den Versand oder eine andere von der Firma (auf Wunsch des Kunden oder nicht) gewählte Versandart werden auf der Rechnung getrennt ausgewiesen und gesondert berechnet. (4) Während des Laufs jeglicher Werbemaßnahmen mindestens alle zwei Wochen, unverzüglich nach Abschluss der Werbemaßnahme sowie auf Verlangen der Agentur auch zu anderen Zeitpunkten wird der Kunde die Agentur über Folgendes auf dem Laufenden halten: (a) statistische Einzelheiten über Mitnahme und Einlösung in Bezug auf die Werbemaßnahme, die sich im Besitz des Kunden befinden oder ihm zur Verfügung stehen; (b) die Zahl der in Umlauf befindlichen Gutscheine; und (c) jegliche weiteren Details oder Statistiken, die sich im Besitz des Kunden befinden oder ihm zur Verfügung stehen und die auf Einzelheiten einer Werbemaßnahme verweisen, auf die sich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen. (5) Die Agentur ist berechtigt, alle eingelösten Gutscheine einzubehalten. Alle Gutscheine, die der Kunde erhält, sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt an die Agentur weiterzuleiten. (6) Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz der Agentur. § 9 Abnahme, Freigabe und andere Angelegenheiten (1) Wenn eine Leistung für einen Kunden ganz oder teilweise individualisiert gefertigt wird, ist der Kunde verpflichtet, alle Stadien und Aspekte der Leistungen (darunter den Gebrauch von Bildern, Logogrammen und Texten sowie sämtlichen anderen Inhalten und Entwürfen) zu prüfen und im Falle seiner Zufriedenheit schriftlich freizugeben. Andernfalls ist die Agentur berechtigt, die weitere Fortsetzung ihrer Arbeit zu verweigern. Die Agentur ist berechtigt, jedes Stadium und jeden Aspekt der Leistung als ordentlich und zufriedenstellend ausgeführt zu betrachten, sobald sie vom Kunden freigegeben wurden. Die Agentur übernimmt keinerlei Haftung für irgendeinen Irrtum seitens der Agentur oder des Kunden, der vom Kunden übersehen wurde, wenn ein Muster oder ähnlicher Gegenstand einmal vom Kunden abgenommen und freigegeben wurde. (2) Die Agentur übernimmt keine Haftung für die Qualität farbiger Druckerzeugnisse, sofern der Kunde die Agentur nicht ausdrücklich mit der Herstellung farbiger Korrekturabzüge (Cromalin) beauftragt. Die Kosten für die Herstellung solcher Korrekturabzüge trägt der Kunde, diese können getrennt ausgewiesen werden. Jegliche Korrekturen im Cromalin-Stadium gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. (3) Im Layout-Stadium jeglicher Leistungen werden Autorenkorrekturen seitenweise als Sonderausgaben nach geringem, mittlerem und hohem Arbeitsaufwand gegenüber dem Kunden in Rechnung gestellt. (4) Alle Leistungen werden auf der Grundlage der Vorlagen und Bilder berechnet, die der Kunde auf einem elektronischen Datenträger zur Verfügung stellt. (5) Auf Wunsch des Kunden wird die Agentur jegliches schriftliches Material gegen gesonderte Berechnung elektronisch erfassen und/oder redigieren. (6) Zudem wird die Agentur auf Wunsch des Kunden Bildmaterial bestellen und/oder beschaffen; dieses Material wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. (7) Die Agentur behält sich vor, jegliches vom Kunden zur Verfügung gestellte Bildmaterial abzulehnen, wenn die Qualität des Materials nicht branchenüblichen Standards entspricht und folglich zu einer minderwertigen Leistung führen würde. (8) Die Agentur wird alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine Leistung von hoher Qualität zu erbringen, vorausgesetzt, dass die ihr zur Verfügung gestellte Zeit für die Durchführung aller notwendigen Qualitätssicherungsmaßnahmen ausreicht. (9) In Fällen, in denen der Kunde für einen Entwurf verantwortlich ist, wird die Agentur nur bis zu zwei Bilder ohne Berechnung liefern. Zusätzliche Bilder können gegen gesonderte Berechnung zur Verfügung gestellt werden. (10) Obwohl die Agentur alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, den Wünschen des Kunden bezüglich der Form der Leistungen gerecht zu werden, erkennt der Kunde an, dass die endgültige Form auch der Zustimmung durch andere Personen unterliegt und die endgültige Form der Leistung dementsprechend im Ermessen der Agentur liegt, sofern die Leistung in ihrer Beschaffenheit vergleichbar sowie der Wert des Produktes und der Werbemaßnahme in ihrer Gesamtbeschaffenheit unverändert bleiben. (11) Als Teil der Werbemaßnahme wird die Agentur unter anderem auch Gutscheine und Teilnahmebedingungen für die Verwendung gegenüber dem das Produkt des Kunden erwerbenden Endkunden erstellen. Der Kunde ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur berechtigt, diese Gutscheine oder Teilnahmebedingungen in irgendeiner Form zu verändern. Zudem ist der Kunde verpflichtet, etwaige Weisungen der Agentur hinsichtlich der Gestaltung oder Änderung dieser Dokumente unverzüglich zu beachten. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für alle diejenigen weiteren Dokumente oder Unterlagen, die von der Agentur zur Verwendung gegenüber dem Endkunden erstellt werden. § 10 Mängelanzeige, Gewährleistung, Abnahmefiktion und gerichtliche Frist Etwaige offensichtliche Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens bei Vorliegen der abnahmefähigen Voraussetzungen der entsprechenden Leistung/Lieferung am Veranstaltungstag schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die schriftliche Anzeige nicht, gilt die entsprechende Leistung/Lieferung der Agentur als mangelfrei anerkannt und abgenommen. § 11 Haftung (1) Für Schäden des Kunden haftet die Agentur nur soweit, als ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Haftungsbeschränkung gilt für alle vertraglichen wie außervertraglichen Schadensersatzansprüche, jedoch nicht für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, bei denen der Kunde das Schadensrisiko nicht beherrschen kann. Für vertragsuntypische Folgeschäden haftet die Agentur nicht. (2) Die Agentur weist den Kunden auf Folgendes hin: Wenn der Wert (ohne MWSt.) der bei der Agentur bestellten Werbemaßnahme/Zugabe gleich hoch ist oder über dem Abgabepreis (ohne MWSt.) des Produkts des Kunden liegt, kann diese Zugabe nach deutschem Wettbewerbsrecht u.U. bei Hinzukommen weiterer Umstände unzulässig sein. Für die wettbewerbsrechtliche Prüfung der konkreten Werbemaßnahme ist der Kunde verantwortlich und trägt das Haftungsrisiko. § 12 Schadenersatz in Bezug auf Forderungen Dritter, Ungesetzlichkeit usw. (1) Durch die Anlieferung jeglicher Gegenstände zur Verarbeitung, Vervielfältigung oder zum Druck oder zur Verarbeitung in irgendeine Leistung bestätigt der Kunde, dass solche Gegenstände mit den geltenden deutschen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen in Einklang stehen, nicht gegen geltendes Strafrecht verstoßen, keine Urheber- oder Markenschutzrechte oder andere Bestimmungen über geistiges Eigentum oder sonstige Rechte Dritter verletzen und dass sie nicht in irgendeiner anderen Art und Weise gesetzwidrig sind. Der Kunde stimmt zu, die alleinige Haftung für die Inhalte aller derartigen Gegenstände zu übernehmen, die Teil irgendeiner Leistung bilden. (2) Der Kunde verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Vermarktung seiner Produkte gemeinsam mit der Werbemaßnahme der Agentur stehenden Handlungen oder Tätigkeiten ausschließlich in Übereinstimmung mit den insoweit anwendbaren gesetzlichen Regelungen insbesondere denen des Wettbewerbsrechts durchzuführen. (3) Der Kunde wird die Agentur von allen Ansprüchen, Forderungen, Kosten und Aufwendungen freistellen und der Agentur alle sonstigen Schäden ersetzen, die der Agentur als Ergebnis einer Verletzung der Vertragsbestimmungen unter Klausel 12 (2) entstehen. (4) Es ist der Agentur nicht zuzumuten, für Ansprüche unbekannter Dritter Verantwortung zu übernehmen, die in keinem Vertragsverhältnis mit ihr stehen, und der Kunde muss sich gegen solche Forderungen unabhängig absichern. § 13 Umgehungsverbot Sofern er nicht eine vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur erhalten hat, verpflichtet sich der Kunde für den Zeitraum (hiernach festgelegt), nicht unmittelbar mit irgendeinem Lieferanten oder einer anderen Person, die an der Werbemaßnahme in bezug auf die Werbemaßnahme selbst oder eine ähnliche oder identische Werbemaßnahme in einer wesentlichen Funktion beteiligt war, in eine mit der Werbemaßnahme vergleichbare Geschäftsbeziehung zu treten. Unbeschadet irgendeinem anderen Rechtsmittel, das der Agentur zur Verfügung steht, kommen die vertragschließenden Parteien überein, dass der Agentur das Recht zusteht, durch einstweilige Verfügung oder andere billige Maßnahmen Abhilfe zu suchen für eine Verletzung dieser Klausel 13. Für den Fall, dass der Kunde wünscht, mit der den Vertrag verletzenden Werbemaßnahme nicht fortzufahren, während sich andere darauf verlassen, dass die Werbemaßnahme fortgesetzt wird, wird in jedem Falle anerkannt, dass eine Schadenersatzleistung möglicherweise keine angemessene Abhilfe darstellt für einen solchen Vertragsbruch. Der „Zeitraum“ bezeichnet den Zeitraum vom Datum dieses Vertrags bis zum früheren der folgenden Daten: (1) das Datum 3 Monate nach dem Ende der Tilgungsfrist und (2) der erste Jahrestag der Vertragsschließung. § 14 Aufrechnung Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB, so ist er zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Herabsetzung des Kaufpreises, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstrittig sind. § 15 Eigentumsvorbehalt Die Agentur behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. § 16 Widersprechende AGB Sollte der Kunde diesem Vertragsverhältnis eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde legen, werden diese, soweit sie den hier getroffenen Regelungen entgegenstehen oder in ihnen nicht enthalten sind, nicht Bestandteil des Vertrages. Anstelle der sich widersprechenden oder fehlenden AGB tritt in diesem Fall die gesetzliche Regelung. § 17 Unwirksamkeit einzelner AGB Verstoßen einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen die §§ 305 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches, bleibt die Gültigkeit sämtlicher verbleibenden Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen AGB tritt in diesem Fall die gesetzliche Regelung. § 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, und Rechtsübertragung Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertrag erwachsende Leistungen ist München. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist München. Streitigkeiten über das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Kunde darf seine Vertragsrechte ohne Zustimmung der Agentur nicht auf Dritte übertragen. |